LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.12.2008
L 6 B 34/08 SB
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG§ 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 (45) SB 36/08

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen L 6 B 34/08 SB

DRsp Nr. 2009/883

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab dem 1.4.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Dies ist auch bei einer Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO der Fall [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30. Oktober 2008 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG§ 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe: