LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2008
L 20 AS 25/07
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1a; SGB II § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen AS 63/05

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, Berücksichtigung von Erziehungshonorar als anspruchsschädliches Einkommen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2008 - Aktenzeichen L 20 AS 25/07

DRsp Nr. 2009/1254

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, Berücksichtigung von Erziehungshonorar als anspruchsschädliches Einkommen

Ergibt eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, dass die Leistungsbegehrenden trotz Zweckbestimmtheit ihrer betreffenden Einnahmen wirtschaftlich so gestellt sind, dass ihre Situation mit derjenigen der typischen Hilfebedürftigkeit bei der Bestreitung des Lebensunterhalts nicht mehr vergleichbar ist, bieten vielmehr die Einnahmen trotz ihrer Zweckbestimmtheit eine wirtschaftliche Lage, die den Leistungsbegehrenden erkennbar und trotz Beachtung der Bedürfnisse, auf welche die Zweckbestimmtheit der Einnahmen Rücksicht nimmt, eine Selbsthilfe gestatten, so erscheint es mit den Zielen einer an die wirtschaftliche Bedürftigkeit anknüpfenden, durch die Allgemeinheit aufzubringenden Grundsicherung auf unterem soziokulturell bestimmten Niveau nicht mehr in Übereinstimmung, wenn gleichwohl öffentliche Grundsicherungsleistungen gewährt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.03.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1a; SGB II § 11 Abs. 3;

Tatbestand: