LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2008
L 20 AS 92/07
Normen:
BGB § 2303 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 2; SGB II § 2 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 85/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung des Pflichtteilanspruchs eines Erbes als Vermögen, Unzumutbarkeit der Geltendmachung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2008 - Aktenzeichen L 20 AS 92/07

DRsp Nr. 2009/1255

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung des Pflichtteilanspruchs eines Erbes als Vermögen, Unzumutbarkeit der Geltendmachung

Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Ein Pflichtteilsanspruch unterfällt ohne weiteres dieser Legaldefinition. Denn das Vermögen im Sinne dieser Definition besteht aus dem gesamten Bestand nicht nur an Sachen, sondern auch an Rechten in Geld oder Geldeswert. Würden jedoch nach den testamentarischen Verfügungen des verstorbenen Elternteils die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches gegenüber dem überlebenden Elternteil zur Enterbung des pflichtteilsberechtigten Hilfebedürftigen führen, das aufgrund bescheidener wirtschaftlicher Lebensleistung einzig vorhandene Altersvorsorgevermögen des überlebenden Elternteils hierdurch gefährdet und die bisher intakten Familienbeziehungen gestört, so stellt die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches eine besondere Härte nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II dar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor