LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.12.2008
L 2 KN 94/08
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 296/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.12.2008 (L 2 KN 94/08) - DRsp Nr. 2009/884

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen L 2 KN 94/08

DRsp Nr. 2009/884

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 05.03.2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die anteilige Erstattung von Versicherungsbeiträgen.

Die 1945 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Sie hatte bis 10.07.1986 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Sodann reiste sie in das ehemalige Jugoslawien aus, wo sie heute noch in Serbien (Bundesrepublik Jugoslawien) lebt.

In der Zeit vom 04.09.1973 bis zum 16.10.1980 verrichtete sie in der Bundesrepublik Deutschland - mit Unterbrechungen wegen Arbeitslosigkeit - versicherungspflichtige Beschäftigungen, u.a. als Mitarbeiterin der Deutschen T GmbH/E. Der letzte Pflichtbeitrag bei Arbeitslosigkeit wurde im August 1982 entrichtet.