Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 08.03.2007 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Versorgungsanspruch wegen eines Impfschadens nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (
Der am 00.00.2001 geborene Kläger beantragte am 05.05.2003 Versorgung nach dem
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