Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.01.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme der gesamten Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt einschließlich von zwei Tagesfahrten.
Der am 00.00.1992 geborene Kläger, der mit seinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, besucht die H-Schule in C. Die Familie bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), so auch in dem Zeitraum vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 (Bescheid vom 20.09.2006).
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