LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.11.2008
L 7 AS 13/08
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; SGB II § 23 Abs. 3 Satz 2; SGB II § 23 Abs. 3 Satz 5;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 35/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für Klassenfahrten; Abgrenzung zwischen ein- und mehrtägigen Klassenfahrten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen L 7 AS 13/08

DRsp Nr. 2009/2591

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für Klassenfahrten; Abgrenzung zwischen ein- und mehrtägigen Klassenfahrten

Die Kosten mehrtägiger Klassenfahrten sind im Rahmen von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II in voller Höhe zu übernehmen. Der Bedarf für eintägige schulische Veranstaltungen wird von der Regelleistung abgedeckt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.01.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; SGB II § 23 Abs. 3 Satz 2; SGB II § 23 Abs. 3 Satz 5;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme der gesamten Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt einschließlich von zwei Tagesfahrten.

Der am 00.00.1992 geborene Kläger, der mit seinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, besucht die H-Schule in C. Die Familie bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), so auch in dem Zeitraum vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 (Bescheid vom 20.09.2006).