Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.06.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Die Antragstellerin (ASt´in) wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes im Jahr 2003. Sie klagt auf "Feststellung der Nichtigkeit" des Beschlusses des Sozialgerichts (
Mit Schreiben vom 12.02.2008 hat sie vor dem SG Köln "Klage zur Feststellung der Nichtigkeit des Urteils AZ. S 9 KR 255/03 ER nach SGB X § 44 " erhoben.
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