LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2008
L 17 U 164/07
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen U 139/05

Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Arbeitsunfall

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen L 17 U 164/07

DRsp Nr. 2009/1120

Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Arbeitsunfall

Der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Arbeitsunfall sowie zwischen Arbeitsunfall und Gesundheitsschaden ist unter Zugrundelegung der herrschenden unfallmedizinischen Lehrauffassung, die bei der Beurteilung maßgebend ist, erst dann gegeben, wenn mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel an einer anderen Verursachung ausscheiden. Die Faktoren, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, müssen die gegenteiligen deutlich überwiegen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. April 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Streitig ist der Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 30.03.1994.