LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2008
L 13 EG 32/08
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 EG 35/07

Berechnung des Elterngeldes, Einkommen aus Erwerbstätigkeit, steuerpflichtiges Bruttoeinkommen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2008 - Aktenzeichen L 13 EG 32/08

DRsp Nr. 2009/886

Berechnung des Elterngeldes, Einkommen aus Erwerbstätigkeit, steuerpflichtiges Bruttoeinkommen

Die §§ 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 7 BEEG meinen mit dem Begriff Einkommen aus Erwerbstätigkeit nur das steuerpflichtige Bruttoeinkommen. Einnahmen im Sinne von § 2 Abs. 7 S. 1 BEEG sind daher von vornherein nur solche, die der Steuerpflicht unterliegen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Klage gegen den Bescheid vom 9.6.2008 wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte zu 1/8; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 7 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Am 19.7.2007 beantragte der Kläger Elterngeld für den 2. bis 8. Lebensmonat seines am 00.07.2007 geborenen Sohnes D. Die von ihm vorgelegten Verdienstabrechnungen seines Arbeitgebers für die Monate Juli 2006 bis Juni 2007 enthalten steuerfreie Zuschläge sowie eine Sonderzahlung im November 2006 und Urlaubsgeld im Juni 2007. Für Dezember 2006 werden außerdem ein Lohnsteuerausgleich in Höhe von 87,79 EUR und ein Jahresausgleich bezüglich des Solidaritätszuschlages in Höhe von 4,77 EUR ausgewiesen.