LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2008
L 7 B 344/08 AS
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGB II § 40 Abs. 2 S. 1; SGB II§ 40 Abs. 2 S. 2; SGB X § 107;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 29.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 245/08

Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung, Aufhebung der Leistungsbewilligung nach dem SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen L 7 B 344/08 AS

DRsp Nr. 2009/887

Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung, Aufhebung der Leistungsbewilligung nach dem SGB II

Gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 SGB II gilt die Einschränkung des § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird. In diesen Fällen ist jedoch unter Umständen eine Aufhebung nicht oder nicht in voller Höhe gerechtfertigt. Dies könnte dann der Fall sein, wenn anstelle des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ein Wohngeldanspruch bestanden hat. Dann könnte die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X mit der Folge greifen, dass der Grundsicherungsträger nicht die Wahl zwischen der Aufhebung und Erstattung gegenüber dem Leistungsempfänger und der Erstattung durch den anderen Leistungsträger hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.09.2008 geändert. Dem Kläger wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskosten bewilligt und Rechtsanwalt M aus P beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGB II § 40 Abs. 2 S. 1; SGB II§ 40 Abs. 2 S. 2; SGB X § 107;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.