LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2008
L 19 B 34/08 AL
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 AL 481/07

Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Voraussetzungen für eine formgerechten Antrag

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen L 19 B 34/08 AL

DRsp Nr. 2009/1260

Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Voraussetzungen für eine formgerechten Antrag

Ein formgerechter Antrag setzt nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO zumindest voraus, dass eine vollständige, übersichtliche und ordnungsgemäße Erklärung des Antragstellers über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks nebst entsprechenden aussagekräftigen Belegen des Antragstellers vorliegt, die eine Prüfung durch das Gericht ohne weitere Nachfragen ermöglicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.09.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Zwar hat das Sozialgericht erst nach Verkündung des Urteils vom 08.09.2008 und damit verfahrensfehlerhaft über den am Beginn des Klageverfahrens gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 19.09.2008 entschieden und die Ablehnung des Antrags mit dem aus dem Urteil ersichtlichen Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage begründet (vgl. BSG, Beschluss vom 04.1.2007, B 2 U 165/06 B m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 2036/07).