LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.12.2008
L 11 KA 16/07
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 49/05

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragärztlichen Versorgung; Regress wegen der Verordnung von unzulässigem Sprechstundenbedarf; Vertrauensschutz

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen L 11 KA 16/07

DRsp Nr. 2009/4623

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragärztlichen Versorgung; Regress wegen der Verordnung von unzulässigem Sprechstundenbedarf; Vertrauensschutz

Sachlich-rechnerische Richtigstellungen dürfen aus Vertrauensschutzgründen nicht erfolgen, wenn die Kassenärztliche Vereinigung über einen längeren Zeitraum eine systematisch fachfremde oder eine ohne ausreichende fachliche Qualifikation ausgeübte Tätigkeit wissentlich geduldet und der Vertragsarzt im Vertrauen auf die weitere Vergütung solcher Leistungen weiterhin entsprechende Leistungen erbracht hat. Dafür muss eine längere Verwaltungspraxis vorliegen, die über eine Zeit von wenigen Monaten hinausgehen muss. Diese Grundsätze sind auf einen Sprechstundenbedarfsregress zu übertragen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.01.2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2;

Tatbestand:

Die aus fünf Fachärzten für Nuklearmedizin bestehende Klägerin wendet sich gegen einen Regress wegen Verordnung von unzulässigem Sprechstundenbedarf (SSB) in den Quartalen 3/2001 bis 1/2002.