LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2008
L 13 EG 21/08
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 (3) EG 8/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2008 (L 13 EG 21/08) - DRsp Nr. 2009/2593

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2008 - Aktenzeichen L 13 EG 21/08

DRsp Nr. 2009/2593

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.03.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich aus verfassungsrechtlichen Gründen der Bemessungszeitraums für Elterngeld durch Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld verlängern muss.

Die am 00.09.1965 geborene Klägerin ist die Mutter des am 00.04.2007 geborenen K. Von Januar bis November 2006 bezog die Klägerin Erziehungsgeld für ihren am 00.11.2005 geborenen Sohn Kind M in Höhe von monatlich 300,00 Euro. Bis zur Geburt von M war die Klägerin berufstätig und erzielte ein Brutto- Monatsgehalt von rund 2200 Euro. Vom 31.03. bis 07.07.2007 bezog sie Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro kalendertäglich.

Am 11.06.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für ihren Sohn K.