Der zuständigen Geschäftsführerin der Beklagten, Frau L, wird wegen unentschuldigten Fehlens im Termin vom 3.12.2008 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000 Euro auferlegt.
I. Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Gesetz über die Zahlbarmachung von Rentenansprüchen aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG), das der Deutsche Bundestag zur Schließung einer letzten Lücke in der Wiedergutmachung im Jahr 2002 einstimmig verabschiedet hat (Bundesgeseztblatt Teil I - BGBl I - 2002, Seite 2074).
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