LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.12.2008
L 17 U 154/07
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen U 197/05

Anerkennung eines Achillessehnenrisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung, haftungsausfüllende Kausalität

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen L 17 U 154/07

DRsp Nr. 2009/882

Anerkennung eines Achillessehnenrisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung, haftungsausfüllende Kausalität

Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage bei der Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die Auslösung akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis etwa zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (hier: Achillessehnenriss als Arbeitsunfallfolge bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Achillessehne). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Aussergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines Achillessehnenrisses vom gleichen Tage als Unfallfolge.