LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.11.2008
L 8 R 35/08
Normen:
ZRBG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ZRBG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 40 R 298/07

Anspruch auf Altersrente, Berücksichtigung von Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, Glaubhaftmachung einer Beschäftigung gegen Entgelt im Ghetto Kaunas

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen L 8 R 35/08

DRsp Nr. 2009/1256

Anspruch auf Altersrente, Berücksichtigung von Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, Glaubhaftmachung einer Beschäftigung gegen Entgelt im Ghetto Kaunas

Da der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG beschriebene Typus der Beschäftigung nach dem Vorbild des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auch durch die Entgeltlichkeit von der nicht von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG erfassten Zwangsarbeit abzugrenzen ist, ist neben der Aufnahme und Ausübung der Arbeit aus eigenem Willensentschluss auch die Gewährung eines Entgelts erforderlich, das nach Art und Höhe eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach damaligem Reichsversicherungsrecht begründen konnte (hier: Glaubhaftmachung einer Beschäftigung gegen Entgelt im Ghetto Kaunas). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.01.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZRBG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ZRBG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten von August 1941 bis August 1943 im Ghetto Kaunas.