Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.01.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten von August 1941 bis August 1943 im Ghetto Kaunas.
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