Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.10.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die Übernahme weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.06.2008 bis zum 30.11.2008 in Höhe von monatlich 146,78 EUR. Der Antragsteller begehrt die Übernahme von Kosten in Höhe von 511,74 EUR an Stelle der von der Antragsgegnerin derzeit als angemessen anerkannten Kosten in Höhe von 364,96 EUR.
In einem weiteren beim Senat anhängigen Verfahren macht der Antragsteller entsprechende Leistungen auch für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.05.2009 geltend (L 9 B 183/08 AS ER).
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