LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.11.2008
L 13 R 43/07
Normen:
FRG; SGB VI § 46; SGB VI § 50; SGB VI § 55; WGSVG; ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a; ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; ZRBG § 1 Abs. 1 S. 2; ZRBG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 53 R 27/06

Anspruch auf Hinterbliebenenrente, Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten wegen einer Beschäftigung im Ghetto Sosnowitz, Vorliegen von Zwangsarbeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2008 - Aktenzeichen L 13 R 43/07

DRsp Nr. 2009/1253

Anspruch auf Hinterbliebenenrente, Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten wegen einer Beschäftigung im Ghetto Sosnowitz, Vorliegen von Zwangsarbeit

Zwangsarbeit, die einen eigenen Willensentschluß im Sinne des ZRBG ausschließt, liegt nicht erst dann vor, wenn die Aufnahme der Beschäftigung von hoher Hand mit absoluter Gewalt oder der Drohung mit solcher Gewalt, also unter unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben oder die Restfreiheit der Ghettobewohner bewirkt oder gefordert wird. Sie ist vielmehr von dem in §§ 1 bis 3 ZRBG beschriebenen Typus des freiwilligen und entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses, das sich auf einen vereinbarungsgemäßen Austausch wirtschaftlicher Werte (Arbeit gegen Lohn) richtet, in wertender Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls abzugrenzen. Eine Arbeit ist umso eher Zwangsarbeit, als sie von hoheitlichen Eingriffen geprägt wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann, wie etwa Bewachung während der Arbeit zur Fluchtverhinderung, einseitige Zuweisung an bestimmte Arbeitgeber, Vorenthaltung von Entgelt, Misshandlungen oder Missachtung elementarer Arbeitsstandards zum Schutz von Leben und Gesundheit (hier: behauptete Beschäftigung im Ghetto Sosnowitz in der Zeit von November 1939 bis März 1941). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]