LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2008
L 7 B 372/08 AS NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 11;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 146/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Berücksichtigung einer Betriebskostenerstattung als Einkommen nach § 11 SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen L 7 B 372/08 AS NZB

DRsp Nr. 2009/888

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Berücksichtigung einer Betriebskostenerstattung als Einkommen nach § 11 SGB II

Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Eine solche Rechtsunsicherheit ist bei der Frage, ob eine Betriebskostenerstattung nach § 11 SGB II als Einkommen zu qualifizieren und nur im Zuflußmonat als Einkommen nach der Arbeitslosengeld II-Verordnung angerechnet werden muss, verbunden mit der Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides und der Rückforderung, nicht gegeben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.06.2008 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 11;

Gründe: