Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 03.04.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten einer hyperbaren Sauerstofftherapie in Höhe von 21.012,- Euro und die Freistellung von künftig insoweit anfallenden Kosten.
Der 1977 geborene Kläger, der bei der Beklagten krankenversichert ist, leidet an der genetisch bedingten und autosomal dominant vererbbaren Nervenkrankheit Chorea Huntington. Dieser Krankheit liegt ein Gendeffekt auf Chromosom 4 zugrunde, der zu einer verlängerten Glutamin-Kette im Huntington-Protein führt. Dadurch kommt es zu zahlreichen Veränderungen im Zellstoffwechsel bestimmter Nervenzellen des Gehirns, was zunächst ihre Funktion beeinträchtigt und nach Jahrzehnten zum Absterben der Nervenzellen führt. Bei dem Kläger wurde die Erkrankung im Jahr 2003 diagnostiziert.
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