LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.11.2008
L 8 R 236/05
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 55 (39) RJ 250/04

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.11.2008 (L 8 R 236/05) - DRsp Nr. 2009/3075

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen L 8 R 236/05

DRsp Nr. 2009/3075

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Altersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten im Ghetto Kaunas, Reichskommissariat Ostland (RKO) in der Zeit von August 1941 bis September 1943.

Der am 00.00.1930 in Kaunas, Litauen, geborene jüdische Kläger ist jüdischen Glaubens und lebt seit November 1945 in Palästina bzw. Israel. Von Geburt an war er zunächst litauischer Staatsangehöriger, später nahm er die israelische Staatsangehörigkeit an. Er ist als Verfolgter des Nationalsozialismus gem. § 1 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt.