Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 12. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Klägers als sog. Fremdgeschäftsführer für die Beigeladene zu 4) im Zeitraum vom 01.11.1997 bis zum 30.06.2005.
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