LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.12.2008
L 9 AS 13/08
Normen:
SGB II § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 102/07

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, Mehrbedarf eines Kindes mit Nachteilsausgleich G, Voraussetzung der nichterwerbsfähigen Person

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen L 9 AS 13/08

DRsp Nr. 2009/1257

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, Mehrbedarf eines Kindes mit Nachteilsausgleich "G", Voraussetzung der nichterwerbsfähigen Person

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Mehrbedarfs nach § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB II liegen bei einem in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden vierjährigen Kind, das einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzt, nicht vor, da es keine "nichterwerbsfähige Person" im Sinne der Vorschrift ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.02.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 29.03.2007 bis zum 30.11.2007 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für den Kläger zu 4) gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II.