LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2008
L 20 B 143/08 AS
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 246/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2008 (L 20 B 143/08 AS) - DRsp Nr. 2009/890

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2008 - Aktenzeichen L 20 B 143/08 AS

DRsp Nr. 2009/890

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.07.2008 wird zurückgewiesen. Das Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

I. 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 24.11.2008 (L 20 B 114/08 AS ER und L 20 B 115/08 AS).

Der Senat geht für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R) davon aus, dass der auch die Antragsteller betreffende Ablehnungsbescheid vom 27.05.2008 diesen gegenüber, anders als ihrer Mutter gegenüber, nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Das BSG hat insoweit, ohne dass es in dem von ihm entschiedenen Verfahren letztlich entscheidend darauf angekommen wäre, ausgeführt: