Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.10.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für den am 00.05.2004 geborenen Sohn B.
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