LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2008
L 13 EG 19/07
Normen:
BErzGG § 1 Abs. 6 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 (33) EG 17/06

Anspruch auf Erziehungsgeld, nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, Duldung als Aufenthaltstitel zur Erlangung von Erziehungsgeld

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2008 - Aktenzeichen L 13 EG 19/07

DRsp Nr. 2009/885

Anspruch auf Erziehungsgeld, nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, Duldung als Aufenthaltstitel zur Erlangung von Erziehungsgeld

§ 1 Abs. 6 S. 2 BErzGG in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls insoweit vereinbar, als allein der Besitz einer Duldung nicht zu einem Anspruch auf Erziehungsgeld führt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.10.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BErzGG § 1 Abs. 6 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für den am 00.05.2004 geborenen Sohn B.