LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.11.2008
L 2 KN 50/08 U
Normen:
SGB VII § 63; BKV Nr. 4111;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KN 26/07

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung, Bemessung der kumulativen Feinstaubdosis für eine Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage zur BKV

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen L 2 KN 50/08 U

DRsp Nr. 2009/879

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung, Bemessung der kumulativen Feinstaubdosis für eine Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage zur BKV

Eine deutlich geringere kumulative Feinstaubdosis als 100 Feinstaubjahre ist nicht geeignet, einen wesentlichen ursächlichen Beitrag zu einer sehr komplexen Lungenerkrankung darzustellen, und ist bereits mit dem Wortlaut der Berufskrankheit Nr. 4111 der Anlage zur BKV nicht vereinbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 09.01.2008 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 63; BKV Nr. 4111;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten G I infolge einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).