Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 09.01.2008 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten G I infolge einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
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