LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.11.2008
L 2 KN 103/08
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 18.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 8/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.11.2008 (L 2 KN 103/08) - DRsp Nr. 2009/6670

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen L 2 KN 103/08

DRsp Nr. 2009/6670

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.04.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.

Der am 00.00.1956 geborene Kläger wurde im Jahre 1970 im deutschen Steinkohlebergbau angelegt und war nach einer Lehre als Bergmechaniker u.a. als Hauer, Kolonnenführer und Sicherheitskraft tätig. Im Februar 1998 kehrte er ab. Nach einer Umschulung 1998 war der Kläger als Sicherheitsservicekraft im Öffentlichen Personennahverkehr beschäftigt. Seit Dezember 2002 ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos und bezieht seit dem 01.02.2006 von der Beklagten die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres.