LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2008
L 13 EG 9/08
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 (3, 20) EG 4/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2008 (L 13 EG 9/08) - DRsp Nr. 2009/2594

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2008 - Aktenzeichen L 13 EG 9/08

DRsp Nr. 2009/2594

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für ihre am 00.11.2003 geborene Tochter F hat.

Die 1983 im damaligen Jugoslawien geborene Klägerin lebt seit 1991 in Deutschland. Nach erfolglosem Abschluss ihres Asylverfahrens wurde ihr von der Ausländerbehörde eine Duldung erteilt, die mehrfach verlängert wurde. Sie verfügte im streitigen Zeitraum nicht über eine Arbeitserlaubnis.

Am 21.1.2005 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt E die Gewährung von Erziehungsgeld für das erste und zweite Lebensjahr von F; sie gab an, seit dem 16. Lebensjahr über eine Duldung zu verfügen.

Mit Bescheid vom 21.4.2005 lehnte das Versorgungsamt den Antrag ab, weil die Klägerin nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfüge; sie sei nämlich weder im Besitz einer Niederlassungserlaubnis noch einer Aufenthaltserlaubnis. Der Widerspruch der Klägerin, die geltend machte, dass die Anknüpfung an einen Aufenthaltstitel verfassungswidrig sei, wurde durch Bescheid vom 7.6.2005 zurück gewiesen.