LSG Bayern - Beschluss vom 08.12.2016
L 11 AS 680/16 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 382/16

Absenkung von Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltesBeschwerdeverfahrenNichterreichen der Beschwerdesumme

LSG Bayern, Beschluss vom 08.12.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 680/16 B ER

DRsp Nr. 2017/1834

Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Beschwerdeverfahren Nichterreichen der Beschwerdesumme

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 13.09.2016 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2016. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Antragstellers (ASt) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (S 16 AS 385/16) gegen einen Bescheid des Antragsgegners (Ag) vom 10.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2016, mit dem eine Minderung des Alg II um 30% des Regelbedarfs für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 festgestellt worden ist, hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Beschluss vom 13.09.2016 abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides. Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Entscheidung des SG sei wegen fehlender Unterschrift rechtsungültig. Der Beschluss werde "unter Beschwerde" zurückgewiesen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.