LSG Sachsen - Urteil vom 19.12.2013
7 AS 637/12
Normen:
SGG § 202 i.V.m. ZPO § 524 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1, 3, 4;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 01.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 392/12

Abstrakt angemessene Wohnungsgröße; abstrakte Verfügbarkeit von Wohnungen; Anschlussberufung; Ermittlung der Angemessenheitsgrenze; IWU; Landeshauptstadt Dresden; Mikrozensus 2006; modifiziertes Modell des IWU; schlüssiges Konzept; Selektion der unter-25-jährigen Leistungsempfänger

LSG Sachsen, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 7 AS 637/12

DRsp Nr. 2014/2637

Abstrakt angemessene Wohnungsgröße; abstrakte Verfügbarkeit von Wohnungen; Anschlussberufung; Ermittlung der Angemessenheitsgrenze; IWU; Landeshauptstadt Dresden; Mikrozensus 2006; modifiziertes Modell des IWU; schlüssiges Konzept; Selektion der unter-25-jährigen Leistungsempfänger

1. Die Rücknahme der seitens des Beklagten zunächst eingelegten Berufung steht der Zulässigkeit der später erhobenen unselbstständigen Anschlussberufung (§ 202 SGG i.V.m. § 524 Abs. 1 ZPO) nicht entgegen, weil die Anschlussberufung nicht Rechtsmittel im eigentlichen Sinne ist, sondern nur ein angriffsweise wirkender Antrag, mit dem sich der Gegner an das Rechtsmittel des Berufungsführers anschließt. Sie bietet die Möglichkeit, die vom Berufungskläger angefochtene Entscheidung auch zu seinen - des sich Anschließenden - Gunsten ändern zu lassen. § 156 Abs. 3 Satz 1 SGG ist auf die unselbstständige Anschlussberufung nicht anzuwenden. 2. Im Freistaat Sachsen ist im genannten Zeitraum für einen alleinstehenden Leistungsempfänger eine Wohnungsgröße von 45 qm abstrakt angemessen.