LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2008
5 Sa 261/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2207/07

Abteilungsübergreifende Versetzung eines Vorarbeiters aufgrund arbeitsvertraglichem Vorbehalt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 261/08

DRsp Nr. 2009/4334

Abteilungsübergreifende Versetzung eines Vorarbeiters aufgrund arbeitsvertraglichem Vorbehalt

1. Erfolgt die "Einstellung .. als Maschineneinrichter in der Betriebsabteilung Lackiererei / Metallkapselfertigung" und wird der " Arbeiter .. mit einschlägigen Arbeiten nach näherer Anweisung seiner Vorgesetzten und der Betriebsleitung beschäftigt" und sind von ihm "soweit betrieblich erforderlich .. auch andere zumutbare Arbeiten zu verrichten", ist durch diesen arbeitsvertraglichen Versetzungsvorbehalt nach Maßgabe des Direktionsrechts und der Beachtung billigen Ermessens im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB auch eine abteilungsübergreifende Versetzung zur Anlernung in einer neu eingerichteten "Wickelabteilung" gerechtfertigt. 2. Eine formularmäßige Versetzungsklausel, die materiell der Regelung in § 106 Satz 1 GewO nachgebildet ist, stellt weder eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar noch verstößt sie allein deshalb gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil keine konkreten Versetzungsgründe genannt sind. 3. Durch die Verwendung des Zusatzes "zumutbar" ist klargestellt, dass die Zuweisung einer geringerwertigen, unterwertigen Tätigkeit nicht in Betracht kommt; die Zuweisung einer derartigen Tätigkeit ist dem Arbeitnehmer nach Maßgabe des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages gerade nicht zumutbar.