OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.10.2006
I-4 W 40/06
Normen:
VVG § 1 Abs. 1 S. 2 § 75 Abs. 2 ; BGB § 398 S. 2 ; BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 3 § 2 Abs. 2 S. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 21.03.2006

Abtretungsrecht des Arbeitgebers bei Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung zugunsten des Arbeitnehmers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006 - Aktenzeichen I-4 W 40/06

DRsp Nr. 2007/1541

Abtretungsrecht des Arbeitgebers bei Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung zugunsten des Arbeitnehmers

Bei einer Direktversicherung nach dem BetrAVG ist der Arbeitgeber alleiniger Vertragspartner der Versicherung und ist daher berechtigt, die Ansprüche aus der Direktversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abzutreten.

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1 S. 2 § 75 Abs. 2 ; BGB § 398 S. 2 ; BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 3 § 2 Abs. 2 S. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Auszahlung der Ablaufleistung einer Lebensversicherung.

Die Ehefrau des Antragstellers, Frau K... H..., ist Inhaberin der Firma A... in W.... Der am 06.11.1940 geborene Antragsteller arbeitete bis vor kurzem in dem Geschäftsbetrieb. Im Jahr 1984 schloss Frau H... als Arbeitgeberin des Antragstellers zu dessen Gunsten eine Direktversicherung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) bei der Antragsgegnerin ab. Versicherungsnehmerin ist Frau H..., der Antragsteller versicherte Person. Das Bezugsrecht wurde für den Erlebensfall widerruflich zu Gunsten des Antragstellers verfügt.

In der Folge kam es zu mehreren Abtretungen der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Volksbank W.... Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Abtretungen.