Die klagende Stadt (im folgenden: Klägerin) nimmt die Beklagte, eine Rechtsanwältin, aufgrund einer Abtretung auf Zahlung von 1.247, 28 DM nebst Zinsen in Anspruch.
Die Beklagte war im Jahre 1989 von einer Frau Gisela M. beauftragt worden, Unterhaltsansprüche gegen deren getrenntlebenden Ehemann geltend zu machen. In einem Schreiben vom 27. Juli 1989 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß Frau M. ab dem 12. Juli 1989 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erhalte; die Klägerin bat daher um Informationen über den Verlauf der Unterhalts- und Scheidungsangelegenheit sowie um Überweisung etwaiger vom Ehemann eingehender Unterhaltszahlungen. Mit Schreiben vom 28. September 1989 übersandte die Klägerin dazu der Beklagten eine von Frau M. unter dem 11. September 1989 unterzeichnete und von der Klägerin angenommene "Abtretungserklärung", in der es heißt:
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