LSG Sachsen - Beschluss vom 29.05.2017
7 AS 1298/16 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; Alg II-V § 2 Abs. 3; SGB II § 41a Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 439/16

Abweichung von einer Entscheidung des BSG; Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtsschutzbedürfnis

LSG Sachsen, Beschluss vom 29.05.2017 - Aktenzeichen 7 AS 1298/16 NZB

DRsp Nr. 2017/10568

Abweichung von einer Entscheidung des BSG; Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtsschutzbedürfnis

Trotz Abweichung der Entscheidung des Sozialgerichts vom Urteil des BSG vom 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R ist die Berufung nicht zuzulassen, weil der Nichtzulassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die bergehrte Entscheidung verbessert die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Kläger nicht. Wenn der Beklagte, wie von den Klägern begehrt, in den streitgegenständlichen Monaten statt des Durchschnitts des im Bewilligungszeitraums erzielten Einkommens das im streitigen Monat tatsächlich zugeflossene Einkommen zugrunde legen würde, ergäbe sich nämlich kein höherer, sondern ein niedrigerer Leistungsanspruch.

I. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; Alg II-V § 2 Abs. 3; SGB II § 41a Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Berufung. In der Hauptsache ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat September 2009 streitig.