LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.10.2008
13 Sa 810/08
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 20; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 471/07

Abweisung der Entschädigungsklage bei unzureichender Indizwirkung zur Altersdiskriminierung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 810/08

DRsp Nr. 2009/16819

Abweisung der Entschädigungsklage bei unzureichender Indizwirkung zur Altersdiskriminierung

Sind die Indizien im Sinne des § 22 AGG, die für eine Benachteiligung nach Maßgabe des AGG sprechen, genauso überzeugend wie solche, die für eine Differenzierung aus gerechtfertigten Gründen sprechen, liegt kein Verstoß gegen die Regeln des AGG vor.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Darmstadt vom 13. Februar 2008 - 5 Ca 471/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 20; AGG § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Der am 24. Januar 1953 geborene Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 08. Juli 2007 auf ein Stellenangebot der Beklagten, das folgenden Wortlaut hatte:

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Tätigkeit

Arbeitsplatz: PR-Redakteur/in (Redakteur/in): Anzahl der Angebote 1; Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Einsatzbereich

Öffentlichkeitsarbeit: Werbung

Stellenbeschreibung