LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.11.2017
5 Sa 381/17
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; ZPO § 114; ZPO § 78 b;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3224/16

Abweisung der Entschädigungsklage wegen Diskriminierung aufgrund des Alters des Geschlechts und der Herkunft

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 381/17

DRsp Nr. 2018/2282

Abweisung der Entschädigungsklage wegen Diskriminierung aufgrund des Alters des Geschlechts und der Herkunft

Es ist kein Indiz für eine unzulässige Benachteiligung, wenn der Beklagte unter Berufung auf das Urteil des LAG Hamburg vom 09.08.2017 (3 Sa 50/16) die Ansicht vertritt, dieselbe Klägerin sei prozessunfähig.

Tenor

1.

Die Anträge der Klägerin vom 15. August 2017 ihr für die Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Juni 2017, Az. 11 Ca 3224/16, Prozesskostenhilfe zu bewilligen sowie einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; ZPO § 114; ZPO § 78 b;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren.

Die 1961 im heutigen Russland geborene Klägerin absolvierte dort ein Studium und schloss dieses mit der Qualifikation einer Systemtechnik-Ingenieurin ab. Ihr wurde durch das Land Schleswig-Holstein die Gleichwertigkeit dieses Studiums mit einem an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland durch Diplomprüfung abgeschlossenen Studiums der Fachrichtung Informatik bescheinigt.