Die Anträge der Klägerin vom 15. August 2017 ihr für die Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Juni 2017, Az.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren.
Die 1961 im heutigen Russland geborene Klägerin absolvierte dort ein Studium und schloss dieses mit der Qualifikation einer Systemtechnik-Ingenieurin ab. Ihr wurde durch das Land Schleswig-Holstein die Gleichwertigkeit dieses Studiums mit einem an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland durch Diplomprüfung abgeschlossenen Studiums der Fachrichtung Informatik bescheinigt.
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