LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.09.2008
4 Sa 27/08
Normen:
KAT § 26 Abs. 3; TV ATZ § 5 Abs. 2 S. 1, 2; RVO zu § 15 S. 1 AltersteilzeitG;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 5 Ca 1746 c/07 vom 06.12.2007,

Abzug einer vom Arbeitnehmer zu tragenden Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse nach Tarifänderung während der Altersteilzeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 27/08

DRsp Nr. 2009/1146

Abzug einer vom Arbeitnehmer zu tragenden Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse nach Tarifänderung während der Altersteilzeit

1. Tarifliche Regelungen stehen dem Abzug einer vom Arbeitnehmer zu tragenden Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse nicht entgegen; da etwaige von den Arbeitnehmern zu tragende Beiträge (Umlagen) zur Zusatzversorgung von der Rechtsverordnung nach § 15 S. 1 Altersteilzeitgesetzes nicht erfasst werden, steht § 5 Abs. 2 TV ATZ (Mindestnettobetrag) einem Abzug einer solchen Umlage nicht entgegen, womit ein Abzug von dem nach der Verordnung ermittelten Mindestnettobetrag denkbar ist und damit das tatsächlich ausgezahlte Entgelt unter dem Mindestnettobetrag liegt. 2. Auch während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat sich der Arbeitnehmer an der Finanzierung der Zusatzversorgung mit einem eigenen Beitrag zu beteiligen, sofern dies tarifvertraglich vorgesehen ist. 3. Während des Laufes des Altersteilzeitvertrages (zumindest während der aktiven Phase) finden auch tarifvertragliche Verschlechterungen Anwendung, so dass der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen kann, dass sich an seinem Status quo nichts mehr ändert.