LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.02.2006
3 Ta 18/06
Normen:
GKG § 48 Abs. 1, 2 ; GKG-KV Nr. 1900; ZPO § 3 ; TzBfG § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 09.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 392/05

Addition der Gegenstandswerte für Bestandsschutzklage und Teilzeitbegehren - kein Vergleichsmehrwert bei Abfindungsregelung nach Klagerücknahme

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 18/06

DRsp Nr. 2006/27770

Addition der Gegenstandswerte für Bestandsschutzklage und Teilzeitbegehren - kein Vergleichsmehrwert bei Abfindungsregelung nach Klagerücknahme

1. Für den gemäß § 8 TzBfG gestellten Teilzeitantrag werden im Rahmen der Schätzung 15.000,00 EUR angenommen; maßgeblich ist das (wenigstens überwiegend immaterielle) Interesse der Arbeitnehmerin, für ihre Kinderbetreuung die erforderliche Zeit zu erhalten.2. Der für die Bestandsschutzklage festgesetzte Wert in Höhe einer Vierteljahresvergütung und der Wert für das Teilzeitbegehren sind zu addieren, da keine wirtschaftliche Teilidentität zwischen den Klageanträgen vorliegt.3. Ein Vergleichsmehrwert kommt nicht in Betracht, wenn sich die Parteien nach Rücknahme der Kündigungsschutzklage im Rahmen der Beilegung des noch verbleibenden Gegenstandes auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1, 2 ; GKG-KV Nr. 1900; ZPO § 3 ; TzBfG § 8 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nach § 68 Abs. 2 GKG.