LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.07.2014
5 Ta 87/14
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 33/14

Addition der Streitwerte eines Arbeitszeitantrags und eines Bestandsschutzantrags

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 87/14

DRsp Nr. 2016/3429

Addition der Streitwerte eines Arbeitszeitantrags und eines Bestandsschutzantrags

Wird neben einem Bestandsschutzantrag ein Antrag auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit gestellt, sind zur Bemessung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwerts beide Werte zu addieren (§ 39 Abs. 1 GKG); eine "Erledigung" des Arbeitszeitantrags auf Grund des Bestandsschutzantrags ist dem Streitwertrecht fremd.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 07.04.2014 - 1 Ca 33/14 - teilweise abgeändert. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 11.400,00 € festgesetzt. Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von 1.900,00 €.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.

II.