Autor: Kloppenburg |
Die Mitteilung der Kündigungsabsicht ist an den Betriebsratsvorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung an dessen Stellvertreter zu richten (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Hat der Betriebsrat bzw. sein Vorsitzender die vom Arbeitgeber angekündigte Übergabe eines Anhörungsschreibens zur Kündigung außerhalb des Betriebs nicht abgelehnt, ist sein Stellvertreter nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zur Entgegennahme berechtigt, wenn das Anhörungsschreiben dem Betriebsratsvorsitzenden mangels Anwesenheit nicht ausgehändigt werden kann.1) Sind die Aufgaben nach § 28 BetrVG einem (Personal-)Ausschuss übertragen worden, ist die Mitteilung an diesen zu richten.
Der Betriebsrat ist berechtigt, auch andere Mitglieder als empfangsbevollmächtigt zu benennen, insbesondere für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters. Geschieht dies nicht und sind Vorsitzender und Stellvertreter verhindert, darf der Arbeitgeber die Mitteilung jedem Betriebsratsmitglied übergeben. Jedes Mitglied ist dann zur Entgegennahme berechtigt und verpflichtet.2) In diesem Fall ist die Mitteilung zum Zeitpunkt der Übergabe an das durch den Arbeitgeber ausgewählte Betriebsratsmitglied zugegangen mit der Folge, dass die Fristen des § 102 BetrVG zu laufen beginnen.
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