LAG Sachsen, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 586/09
Anhörung des Betriebsrats bei Kündigungen; Berechtigung des Stellvertreters des Betriebsrats zur Entgegennahme des Anhörungsschreibens mangels Aushändigungsmöglichkeit an den Betriebsratsvositzenden wegen dessen Abwesenheit; Ersatz von Stellungnahmen der örtlichen Betriebsräte zu den vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Massenentlassungen bei einer betriebsübergreifenden Betriebsänderung
BAG, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 248/10
DRsp Nr. 2011/21873
Anhörung des Betriebsrats bei Kündigungen; Berechtigung des Stellvertreters des Betriebsrats zur Entgegennahme des Anhörungsschreibens mangels Aushändigungsmöglichkeit an den Betriebsratsvositzenden wegen dessen Abwesenheit; Ersatz von Stellungnahmen der örtlichen Betriebsräte zu den vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Massenentlassungen bei einer betriebsübergreifenden Betriebsänderung
1 Hat der Betriebsrat bzw. sein Vorsitzender die vom Arbeitgeber angekündigte Übergabe eines Anhörungsschreibens zur Kündigung außerhalb des Betriebs nicht abgelehnt, ist sein Stellvertreter nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zur Entgegennahme berechtigt, wenn das Anhörungsschreiben dem Betriebsratsvorsitzenden mangels Anwesenheit nicht ausgehändigt werden kann.2 Bei einer betriebsübergreifenden Betriebsänderung ersetzt gemäß § 125 Abs. 2InsO ein vom Insolvenzverwalter mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossener Interessenausgleich mit Namensliste die Stellungnahmen der örtlichen Betriebsräte nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG zu den vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Massenentlassungen.Orientierungssätze:1. Ein Betriebsratsvorsitzender kann ein Anhörungsschreiben des Arbeitgebers zu einer beabsichtigten Kündigung für den Betriebsrat auch außerhalb des Betriebs entgegennehmen.
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