BAG - Urteil vom 07.07.2011
6 AZR 248/10
Normen:
BetrVG § 26 Abs. 2 S. 2; EBE/BAG 2011, 149=; InsO § 125 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; NJW 2011, 3180=; NZA 2011, 1108=; NZI 2011, 719=; ZIP 2011, 1786; ZInsO 2011, 1756=;
Fundstellen:
AuR 2012, 31
BAGE 138, 301
BB 2012, 519
BB 2012, 62
Vorinstanzen:
LAG Sachsen, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 586/09

Anhörung des Betriebsrats bei Kündigungen; Berechtigung des Stellvertreters des Betriebsrats zur Entgegennahme des Anhörungsschreibens mangels Aushändigungsmöglichkeit an den Betriebsratsvositzenden wegen dessen Abwesenheit; Ersatz von Stellungnahmen der örtlichen Betriebsräte zu den vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Massenentlassungen bei einer betriebsübergreifenden Betriebsänderung

BAG, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 248/10

DRsp Nr. 2011/21873

Anhörung des Betriebsrats bei Kündigungen; Berechtigung des Stellvertreters des Betriebsrats zur Entgegennahme des Anhörungsschreibens mangels Aushändigungsmöglichkeit an den Betriebsratsvositzenden wegen dessen Abwesenheit; Ersatz von Stellungnahmen der örtlichen Betriebsräte zu den vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Massenentlassungen bei einer betriebsübergreifenden Betriebsänderung

1 Hat der Betriebsrat bzw. sein Vorsitzender die vom Arbeitgeber angekündigte Übergabe eines Anhörungsschreibens zur Kündigung außerhalb des Betriebs nicht abgelehnt, ist sein Stellvertreter nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zur Entgegennahme berechtigt, wenn das Anhörungsschreiben dem Betriebsratsvorsitzenden mangels Anwesenheit nicht ausgehändigt werden kann. 2 Bei einer betriebsübergreifenden Betriebsänderung ersetzt gemäß § 125 Abs. 2 InsO ein vom Insolvenzverwalter mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossener Interessenausgleich mit Namensliste die Stellungnahmen der örtlichen Betriebsräte nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG zu den vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Massenentlassungen. Orientierungssätze: 1. Ein Betriebsratsvorsitzender kann ein Anhörungsschreiben des Arbeitgebers zu einer beabsichtigten Kündigung für den Betriebsrat auch außerhalb des Betriebs entgegennehmen.