LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.06.2021
15 TaBV 130/20
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 607/19

Änderung der Musterkombination bei Purser:etten IIWechsel der Flugzeugmusterkombination im Luftfahrtunternehmen keine Versetzung im Sinne des § 99 TV PV Nr. 2Versetzung bei inhaltlicher Änderung der Arbeitsaufgaben

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 15 TaBV 130/20

DRsp Nr. 2021/17897

Änderung der Musterkombination bei Purser:etten II Wechsel der Flugzeugmusterkombination im Luftfahrtunternehmen keine Versetzung im Sinne des § 99 TV PV Nr. 2 Versetzung bei inhaltlicher Änderung der Arbeitsaufgaben

Die Zuweisung einer anderen Musterkombination an Purser:etten II ist keine Versetzung iSv. § 99 TV PV Nr. 2

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2020 – 25 BV 607/19 – und – 25 BV 608/19 – werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten führen das (im Beschwerderechtszug verbundene) Verfahren - wegen der von der zu 1 beteiligten Gruppenvertretung Kabine begehrten Aufhebung personeller Maßnahmen, die die Gruppenvertretung Kabine für Versetzungen hält.

Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Sie beschäftigt unter anderem die in den Anträgen genannten Arbeitnehmer:innen als Purser:etten II.