LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.06.2008
3 Ta 117/08
Normen:
ZPO § 115 ; ZPO § 120 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2165/06

Änderung der Zahlungsbestimmung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.06.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 117/08

DRsp Nr. 2008/14852

Änderung der Zahlungsbestimmung

Normenkette:

ZPO § 115 ; ZPO § 120 ;

Gründe:

I. Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 08.02.2007 - 3 Ca 2165/06 - (Bl. 16 f. d. PKH-Beiheftes) hatte das Arbeitsgericht dem Kläger unter Rechtsanwaltsbeiordnung - jedoch ohne Ratenzahlungsanordnung - Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz gewährt. In der (auf den 31.01.2007 datierten) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hatte der Kläger alle dort aufgeworfenen Fragen nach Einnahmen verneint.

Im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO legte der Kläger die (auf den 19.02.2008 datierte) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Dort werden in der Rubrik E - Bruttoeinnahmen - Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von monatlich 400,-- EUR angegeben. Weiter wird dort die Frage nach "anderen Einnahmen" bejaht. In diem - vom Kläger ebenfalls vorgelegten - Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit L. vom 12.07.2007 werden - dort auf Seite 2 (= Bl. 23 d. PKH-Beiheftes) - in der Rubrik - Auszahlung der Leistung - u.a. folgende monatlichen Zahlbeträge angegeben:

- für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 30.06.2007: 991,80 EUR

und

- für die Zeit vom 07.07.2007 bis zum 30.06.2008: 1226,70 EUR.