Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. April 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Herabsetzungsbescheid des Beklagten.
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