LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.12.2013
L 13 SB 136/12
Normen:
SGB IX § 69; SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 167/10

Änderung des GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung im Falle von KrebserkrankungenGdB-Bemessung nach dem sodann tatsächlich verbliebenen Ausmaß der funktionellen Beeinträchtigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 136/12

DRsp Nr. 2014/2790

Änderung des GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung im Falle von KrebserkrankungenGdB-Bemessung nach dem sodann tatsächlich verbliebenen Ausmaß der funktionellen Beeinträchtigung

1. Voraussetzung für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 SGB X, dass bei einem ursprünglich rechtmäßigen Bescheid eine wesentliche Änderung mit Wirkung für die Zukunft eingetreten ist. Im Schwerbehindertenrecht bedeutet dies, dass sich die Änderung der gesundheitlichen Situation auf den Grad der Behinderung (GdB) auswirkt. 2. Der Ablauf einer Heilungsbewährung (rückfallfrei bis zu maximal fünf Jahre) bei einer Krebserkrankung ist eine solche tatsächliche Veränderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X. Die Krebserkrankung gilt als mit hoher Wahrscheinlichkeit überwunden. Die Auswirkungen der Krebserkrankung sind dann allein noch anhand der verbliebenen Funktionseinschränkungen zu bewerten.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. April 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69; SGB X § 48 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Herabsetzungsbescheid des Beklagten.