LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.06.2014
2 Sa 95/14
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2872/13

Änderung des Schichtmodells durch geänderte Betriebsvereinbarung zur Verteilung der Arbeitszeitunbegründete Klage auf Beschäftigung zu den alten Arbeitszeitbedingungen bei unzureichenden Darlegungen zur Unwirksamkeit der neuen Betriebsvereinbarung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 95/14

DRsp Nr. 2014/14695

Änderung des Schichtmodells durch geänderte Betriebsvereinbarung zur Verteilung der Arbeitszeit unbegründete Klage auf Beschäftigung zu den alten Arbeitszeitbedingungen bei unzureichenden Darlegungen zur Unwirksamkeit der neuen Betriebsvereinbarung

1. Eine Betriebsvereinbarung wirkt gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend zwischen den Arbeitsvertragsparteien. 2. Das Wesen einer Betriebsvereinbarung zur Verteilung der Arbeitszeit besteht gerade darin, dass sie bei geänderten Umständen ihrerseits geändert wird; damit dabei auch die Interessen der Beschäftigten des Betriebs berücksichtigt werden, unterliegt diese Änderung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. 3. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit in verschiedenen Bereichen eines Betriebs je nach den betrieblichen Erfordernissen unterschiedlich erfolgen; dass eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit nur noch in einem Arbeitsbereich ("Halle 26") angewendet wird, ist unerheblich, soweit bei der Geltung oder Anwendung der Betriebsvereinbarung in diesem Bereich keine Unterschiede gemacht werden.