LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.09.2014
6 Sa 99/14
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2296/13

Änderung des Schichtmodells durch geänderte Betriebsvereinbarung zur Verteilung der ArbeitszeitUnbegründete Klage auf Beschäftigung zu den alten Arbeitszeitbedingungen bei unzureichenden Darlegungen zur Unwirksamkeit der neuen Betriebsvereinbarung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 99/14

DRsp Nr. 2014/18253

Änderung des Schichtmodells durch geänderte Betriebsvereinbarung zur Verteilung der Arbeitszeit Unbegründete Klage auf Beschäftigung zu den alten Arbeitszeitbedingungen bei unzureichenden Darlegungen zur Unwirksamkeit der neuen Betriebsvereinbarung

1. Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer entsprechenden Rechtskontrolle; aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergeben sich zudem die Grenzen einer unechten Rückwirkung. 2. Der Inhalt von Betriebsvereinbarungen kann von den Gerichten nicht auf seine Zweckmäßigkeit überprüft werden, so dass die Gerichte nicht zu entscheiden haben, ob eine ältere Betriebsvereinbarung zweckmäßiger war als eine neue und deshalb weiter gelten muss; auch eine ablösende Betriebsvereinbarung unterliegt nur einer Rechtskontrolle nach Maßgabe höherrangigen Rechts. 3. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit in verschiedenen Betriebsbereichen in Abhängigkeit von betrieblichen Erfordernissen unterscheiden; verschiedene Arbeitszeitmodelle belegen noch keine Ungleichbehandlung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.02.2014 - 6 Ca 2296/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.