LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.09.2014
3 Sa 96/14
Normen:
BetrVG § 75; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2317/13

Änderung des Schichtmodells durch geänderte Betriebsvereinbarung zur Verteilung der ArbeitszeitUnbegründete Klage auf Weiterbeschäftigung zu den alten Arbeitszeitbedingungen bei unzureichenden Darlegungen zur Unwirksamkeit der neuen Betriebsvereinbarung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 96/14

DRsp Nr. 2015/875

Änderung des Schichtmodells durch geänderte Betriebsvereinbarung zur Verteilung der Arbeitszeit Unbegründete Klage auf Weiterbeschäftigung zu den alten Arbeitszeitbedingungen bei unzureichenden Darlegungen zur Unwirksamkeit der neuen Betriebsvereinbarung

1. Gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend und gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach Ablauf solange weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. 2. Nach dem Ablösungsprinzip löst die jüngere Betriebsvereinbarung die ältere ab; für die Zukunft sind auch dann nur die Regelungen der neuen Betriebsvereinbarung maßgebend, wenn die ältere für die Beschäftigten günstiger war. 3. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit in den verschiedenen Bereichen eines Betriebs je nach den betrieblichen Erfordernissen unterschiedlich erfolgen. 4. Der Umstand, dass die bisherige Arbeitszeitgestaltung für einzelne Beschäftigte angenehmer war, stellt keinen Besitzstand dar und führt nicht zur Unanwendbarkeit des Ablöseprinzips; ob die Betriebsparteien ein langjährig praktiziertes Schichtsystem ändern, obliegt ihrer Entscheidung und muss weder erforderlich sein noch Verbesserungen für die Beschäftigten bringen.

Tenor