LAG Baden-Württemberg, vom 09.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 34/98
ArbG Stuttgart, vom 12.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 6403/97
Änderung eines Sozialplans - Restmandat des Betriebsrats
BAG, Urteil vom 05.10.2000 - Aktenzeichen 1 AZR 48/00
DRsp Nr. 2002/2811
Änderung eines Sozialplans - Restmandat des Betriebsrats
1. Die Betriebspartner können einen geltenden Sozialplan auch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer für die Zukunft ändern; dabei haben sie die Grenzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten.2. Das Restmandat des Betriebsrats (vgl. BAG AP BetrVG 1972 § 24 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 24 Nr. 2 - DRsp-ROM Nr. 2000/5184 -) erfasst alle im Zusammenhang mit einer Betriebsstillegung stehenden beteiligungspflichtigen Gegenstände. Dazu gehört auch die Änderung eines bereits geltenden Sozialplans, solange dieser nicht vollständig abgewickelt ist.
Tatbestand
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