Der Kläger ist seit 1. Oktober 1972 bei der Beklagten in verschiedenen Positionen - zuletzt als Warenannahmeleiter im Vertriebsbereich t.-Markt in T. - tätig. Seine Arbeitskleidung wurde ebenso wie die der übrigen Arbeitnehmer in diesem Markt von der Beklagten und vorher von deren Rechtsvorgängerin gestellt und von einem Service-Unternehmen auf Kosten der Beklagten gereinigt. Eine ausdrückliche vertragliche Regelung haben die Parteien hierüber nicht getroffen.
Am 29. April 1977 schlossen die Beklagte und der in ihrem Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung "zum Zwecke der Harmonisierung der bisher unterschiedlichen Leistungen im Bereiche" der Beklagten "und deren Vertriebsbereiche,", die u a. auch folgende Regelung enthält:
4. Berufskleidung
Metzgerei-Personal, Küchen-Personal in der Cafeteria sowie Personal an der Fischtheke erhält bei Eintritt 4 Kittel gratis und zusätzlich pro Dienstjahr 1 Kittel gratis. Für dieses Personal wird die Berufskleidung kostenlos gereinigt.
Verkaufspersonal erhält bei Eintritt 2 Kittel gratis und zusätzlich pro Dienstjahr 1 Kittel gratis.
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