BAG - Urteil vom 04.03.1982
6 AZR 594/79
Normen:
BetrVG § 77 ;
Fundstellen:
AiB 1995, 178 (Rechtsprechungsübersicht)
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 7. Februar 1979 - 8/10 Sa 392/78 -,
ArbG Wiesbaden, vom 09.03.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6484/77

Änderung von Ansprüchen durch Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 04.03.1982 - Aktenzeichen 6 AZR 594/79

DRsp Nr. 2001/14226

Änderung von Ansprüchen durch Betriebsvereinbarung

»Sollen Rechte eines Arbeitnehmers durch eine Betriebsvereinbarung geändert werden, so bedarf es dazu jedenfalls einer ausdrücklichen Regelung in der Betriebsvereinbarung.«

Normenkette:

BetrVG § 77 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1. Oktober 1972 bei der Beklagten in verschiedenen Positionen - zuletzt als Warenannahmeleiter im Vertriebsbereich t.-Markt in T. - tätig. Seine Arbeitskleidung wurde ebenso wie die der übrigen Arbeitnehmer in diesem Markt von der Beklagten und vorher von deren Rechtsvorgängerin gestellt und von einem Service-Unternehmen auf Kosten der Beklagten gereinigt. Eine ausdrückliche vertragliche Regelung haben die Parteien hierüber nicht getroffen.

Am 29. April 1977 schlossen die Beklagte und der in ihrem Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung "zum Zwecke der Harmonisierung der bisher unterschiedlichen Leistungen im Bereiche" der Beklagten "und deren Vertriebsbereiche,", die u a. auch folgende Regelung enthält:

4. Berufskleidung

Metzgerei-Personal, Küchen-Personal in der Cafeteria sowie Personal an der Fischtheke erhält bei Eintritt 4 Kittel gratis und zusätzlich pro Dienstjahr 1 Kittel gratis. Für dieses Personal wird die Berufskleidung kostenlos gereinigt.

Verkaufspersonal erhält bei Eintritt 2 Kittel gratis und zusätzlich pro Dienstjahr 1 Kittel gratis.