BAG - Urteil vom 12.08.1982
6 AZR 1117/79
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, §, 88, § 77 Abs. 3, 4, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 5 Satz 3; BGB § 151 ;
Fundstellen:
AiB 1995, 177 (Rechtsprechungsübersicht)
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.08.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 821/79
ArbG Duisburg, vom 02.05.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1911/78

Änderung von Individualrechten durch Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 12.08.1982 - Aktenzeichen 6 AZR 1117/79

DRsp Nr. 2001/14225

Änderung von Individualrechten durch Betriebsvereinbarung

»1. Betriebsvereinbarungen nach § 87 Abs. 1 BetrVG können entgegenstehende einzelvertragliche Abreden verdrängen. 2. Durch Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG kann in entgegenstehende oder weitergehende einzelvertragliche Rechte zu Lasten der Arbeitnehmer nur eingegriffen werden, wenn die Einzelarbeitsverträge unter dem Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung stehen, sie also "betriebsvereinbarungsoffen" sind. 3. Betriebsvereinbarungen wirken nur normativ, soweit sie im Rahmen der Kompetenzen der Betriebspartner wirksam abgeschlossen sind.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, §, 88, § 77 Abs. 3, 4, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 5 Satz 3; BGB § 151 ;

Tatbestand:

Die Kläger waren bei der H. Bergbau AG beschäftigt. Nachdem ihre Arbeitsverhältnisse wegen einer Zechenstillegung beendet worden waren, wurden sie zusammen mit weiteren 900 Arbeitnehmern von der Beklagten, einem Unternehmen der Stahl und Eisenindustrie, eingestellt. Diese sagte ihnen in Zusatzvereinbarungen zu den Arbeitsverträgen bzw. in gleichlautenden Schreiben zu, "Deputatkohle nach den jeweiligen Regelungen der H. Bergbau AG oder der vorgesehenen Gesamtgesellschaft des Ruhrbergbaus zu liefern".